Aus "Fragen der Freiheit" Nr. 245
Die drei Funktionsebenen der Bodenordnung
und ihre Zusammenhänge
- Eine Gedankenskizze -
Fritz Andres
I. Überblick
Der Boden ist ein Gemeinschaftsgut. Deshalb beplant ihn auch die Gemeinschaft
und legt im einzelnen die Art und den Umfang seiner zulässigen Nutzung
fest. Sie investiert darüber hinaus in Flächen und Einrichtungen,
die jedermann zugänglich sind oder sonstwie der Allgemeinheit nutzen,
insbesondere durch Bau und Unterhaltung der Verkehrswege und der sonstigen
Infra- struktur. Sie bestimmt dadurch, auf den natürlichen Gegebenheiten
aufbauend, ganz wesentlich die endgültige Gestalt der Erdoberfläche.
Die Zuordnung des Bodens zur Gemeinschaft schließt jedoch nicht
aus, daß wir in einer freiheitlichen Gesellschaft auch dem Einzelnen
zuzuordnende, dem Zugriff anderer entzogene, sichere Nutzungsrechte an
abgegrenzten Teilen der Erdoberfläche (Grundstücke) benötigen,
denn die Nutzung des Bodens erfolgt durch Einzelne oder durch mehrere Einzelne
gemeinschaftlich und diese brauchen, um leben zu können, aber auch
damit sie, was sie säen, ernten können, insbesondere also für
Investitionen, rechtlich abgesicherte Nutzungsrechte wie z.B. das Eigentum
oder das Erbbaurecht. Da die Frage der Zuordnung der Grundstücke zu
den einzelnen Nutzern weder nach dem "Recht" des Früheren (d.h. der
ersten Besetzung und daraus abgeleiteten Rechtstiteln) noch nach dem "Recht"
des Stärkeren, aber auch nicht autoritär mittels Eignungsfeststellung,
Fähigkeitsnachweis oder dergleichen entschieden werden kann, bleibt
in einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung nur eine Vergabe gegen Entgelt.
Dieses Entgelt steht, als ökonomischer Gegenwert der Nutzungsrechte,
der Gemeinschaft zu und ist in ihrem Sinne zu verwenden.
Daraus ergeben sich die drei Funktionsebenen der Bodenordnung:
-
die Planungs- und Gestaltungsebene, die den Boden als
Gemein- schaftsgut betrifft
-
die Zuordnungsebene, auf der die Vergabe individueller
Nutzungs- rechte an die Nutzer zu regeln ist
-
wem die ökonomischen Gegenwerte der Nutzungsrechte
zufließen sollen.
II. Die drei Ebenen der Bodenordnung
1. Die Planungs- und Gestaltungsebene
Der Boden ist ein Gemeinschaftsgut nicht nur in der Form, wie ihn die
Natur zur Verfügung stellt, sondern auch insofern, als die Gemeinschaft
durch besondere Organe seine zulässige Nutzung festlegt (Planung)
und im Bereich des Gemeingebrauchs auch die für die Nutzung notwendigen
Investitionen, insbesondere den Bau der Verkehrswege, durchführt (Gestaltung).
Dabei hat die Planung nicht nur festzulegen, welche Flächen für
den Gemeingebrauch und welche für die Individualnutzung zur Verfügung
stehen sollen, sondern sie hat auch für die Bereiche der Individualnutzung
den Konflikt zwischen konkurrierenden Nutzungsinteressen zu entscheiden,
also z.B. festzulegen, ob ein bestimmtes Gebiet für die Industrieansiedlung
oder für das Wohnen vorgesehen wird. Sie legt nach abstrakten Merkmalen
- in Kenntnis, aber nicht in Abhängigkeit von den der in der Gesellschaft
vorhandenen Interessen - Art und Umfang der zulässigen Nutzung der
Grundstücke fest.
Im föderalen Aufbau der Gemeinschaft sollten Planung und öffentliche
Investitionen so dezentral wie möglich organisiert sein, so wie schon
heute die Stadtplanung als unterste Ebene fungiert, auf der die höheren
Ebenen der staatlichen Gliederung nur insoweit aufbauen, als es vom Gegenstand
der Planung her gerechtfertigt bzw. notwendig ist. So geht es z.B. den
Bund nichts an, ob und wo eine Kommune in ihren Grenzen eine zwei-, drei-
oder viergeschossige Bauweise zuläßt, und andererseits kann
der Verlauf von Bundesautobahnen nicht durch eine Vernetzung von Stadt-
bzw. Regionalplänen festgelegt werden. Allerdings muß gewährleistet
sein, daß auf der höheren Ebene die Interessen der betroffenen
Untergliederungen ausreichend berücksichtigt und gegen das Gesamtinteresse
abgewogen werden. So darf z.B. eine Bundesautobahn durch das Gebiet einer
Kommune nicht ohne deren Anhörung und in gewissen Grenzen auch nicht
ohne ihre Zustimmung verlegt werden.
Die Planung gehört zum ureigenen Feld demokratischer Entscheidung.
Bei der Begrenzung der menschlichen Aktivitäten gegenüber der
Natur nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit der Ressourcennutzung
sowie bei einer bedarfsgerechten, zweckmäßigen, Vielfalt und
Mischnutzung erlaubenden Stadt- und Regionalplanung geht es darum, vielfältig
gegeneinander abzuwägende Interessen in der Gesellschaft zur optimalen
Übereinstimmung zu bringen. Es handelt sich um Erkenntnis- und Wertungsfragen,
die unter Beiziehung von Wissenschaft und Sachverstand, aber auch der Betroffenen,
in offenen Prozessen erörtert und letztlich von demokratisch legitimierten
Planungsinstanzen entschieden werden müssen.
Zur Umweltproblematik hin, aber letztlich auch mit Geltung für
den Boden, sei hier noch auf eine für die Planungsebene wesentliche
Einteilung der Umweltgüter bzw. der zulässigen Art ihrer Nutzung
hingewiesen, die wie folgt bezeichnet werden kann:
-
freie Güter, die so gut wie unbeschränkt vorhanden, jedenfalls
weder knapp sind noch durch die Planung verknappt werden - als Beispiel
diene die Atemluft (diese in beiderlei Funktion: als Substanz, die wir
beim Einatmen, und als Aufnahmemedium für Emissionen, das wir beim
Ausatmen nutzen).
-
begrenzt vorhandene oder durch Planung in der Nutzbarkeit begrenzte,
im Ergebnis also knappe Güter der Natur - als Beispiel diene die Aufnahmefähigkeit
der Atmosphäre für CO2- Emissionen, aber auch die meisten Bodenschätze
und der Boden selbst
-
natürlicherweise vorhandene Güter, deren Nutzung aber ganz
oder in bestimmter Hinsicht durch die Planung verboten wird - z.B. unter
Naturschutz gestellte Pflanzen und Tiere oder auch die Nutzung der Atmosphäre
als Aufnahmemedium von FCKW-Emissionen.
Da die freien Güter allen Menschen und die verbotenen niemandem zugänglich
sind, stellt die individuelle Zuordnung nur bei den knappen Gütern
ein Problem dar. Nur bei ihnen bedeutet die Zuordnung des Guts zu einem
Nutzungsberechtigten den Ausschluß aller andern. Der Boden gehört
- jedenfalls ganz überwiegend - zu dieser mittleren Kategorie knapper
Umweltgüter, auf die sich die weitere Betrachtung beschränkt.
2. Die Zuordnungsebene
Die knappen Nutzungsrechte
Die Zuordnung des Bodens wie der sonstigen Umweltgüter zu den Nutzern
wird, wie erwähnt, nur dort zum Problem, wo das Gut nicht mehr unbegrenzt
vorhanden, seine Nutzung in begrenztem Rahmen aber nach wie vor erlaubt
ist: Es handelt sich dann um knappe Umweltgüter, zu denen auch der
Boden gehört. Dabei bedeutet Knappheit, daß die Nachfrage bei
einem Preis von Null größer ist als das Angebot, daß es
also bei der Verteilung des Bestands zu Konflikten zwischen den Nutzungsinteressenten
kommt, die geregelt werden müssen.
Hier nun ist die Wahrnehmung wichtig, daß mit der Knappheit bzw.
Verknappung eines Gutes die Sphären der Nutzungsrechte und der ökonomischen
Werte bzw. der Ausschlußrechte und der Knappheitsrenten als zwei
Seiten einer Sache zugleich und miteinander entstehen: Es hat gar keinen
Sinn, an freien Gütern ausschließliche Nutzungsrechte zu beanspruchen,
denn niemand hat ein Interesse daran, sie einem streitig zu machen - und
eben deswegen, d.h. weil sie nicht knapp sind, würde einem auch niemand
etwas dafür bezahlen, sie hätten also keinen ökonomischen
Wert! Auch das Bodeneigentum entsteht mit der Knappheit des Bodens
und hat dann diese zwei Seiten: Es ist ein Nutzungsrecht und es stellt
einen ökonomischen Wert dar. Dabei hängen Nutzungsrecht und ökonomischer
Wert selbstverständlich zusammen und sind aufeinander bezogen: Der
ökonomische Wert ist der Maßstab für die Knappheit der
durch das Nutzungsrecht gegebenen Position.
Wie übrigens beim Übergang vom freien zum knappen Gut die
Sphären der Nutzungsrechte und der ökonomische Werte zugleich
entstehen, so verschwinden sie auch miteinander, wenn aus dem knappen ein
verbotenes Gut bzw. eine verbotene Nutzung (oder auch wieder ein freies
Gut bzw. eine freie Nutzung) wird.
Fragt man sich nun, nach welchem Maßstab der Boden an die Nutzer
verteilt werden soll, so bietet sich einerseits die Tüchtigkeit der
Nutzer und andererseits die Gleichheit der Teilhabe aller Menschen an dem
gemeinsamen Erbe der Natur an.
Beide Maßstäbe kollidieren allerdings miteinander: Eine Verteilung
nach der Tüchtigkeit führt zur Ungleichheit, eine gleiche Verteilung
zur Deckelung der Tüchtigkeit und damit zur Ineffizienz. Wie also
ist das Verteilungsproblem zu lösen?
Es hatte sich gezeigt, daß knappe Güter zwei Seiten haben:
die des Nutzungsrechts und die des ökonomischen Werts. Es bietet sich
an, die beiden Verteilungsmaßstäbe so zuzuordnen, daß
-
die Nutzungsrechte nach der Tüchtigkeit an die Nutzer vergeben und
-
die ökonomischen Werte bzw. Knappheitsrenten nach der Gleichheit auf
alle Menschen verteilt werden.
Eine Aufteilung der Nutzungsrechte und der ökonomischen Werte nach
verschiedenen Verteilungsschlüsseln macht allerdings eine Trennung
beider notwendig, denn einen einheitlichen Gegenstand kann man nicht nach
verschiedenen Maßstäben verteilen. Kann aber der ökonomische
Wert vom Nutzungsrecht getrennt werden? Daß beide durch die Knappheit
zugleich und miteinander entstehen, besagt jedenfalls noch nicht, daß
sie auch auf Dauer miteinander verbunden bleiben müssen. Sie sind
in der Tat trennbar, wenn man die Nutzungsrechte mit einer ökonomischen
Last, einer Abgabe, versieht, die ihren Knappheitsvorteil, d.h. die dank
der Knappheit mit dem Boden verbundene Rente voll und ganz kompensiert.
Das Nutzungsrecht ist dann im Ergebnis entökonomisiert, oder richtiger:
ökonomisch neutralisiert, sein marktmäßiger Knappheitswert
ist gleich Null - sofern der Nutzungsrechtsinhaber die Belastung nicht
weiterwälzen kann. Und eine solche Weiterwälzung ist nicht möglich,
weil die Belastung an der Knappheit des Nutzungsrechts, d.h. an Angebot
und Nachfrage nach ihm nichts ändert, im Gegenteil: das Angebot wird
durch den Nutzungsdruck, der von der Abgabe ausgeht, eher vergrößert,
und die Nachfrage durch den Anreiz zum sparsamen Umgang mit dem Boden,
den die Abgabe auslöst, eher verkleinert. Eine Weiterwälzung
der ökonomischen Last ist daher nicht möglich, die Abgabe ist
vielmehr vom Inhaber des Nutzungsrechts voll und ganz zu tragen und als
Passivposten gegen die zunächst einmal mit der Nutzung anfallende
Rente zu buchen. Erfaßt sie die erzielbare Rente
vollständig, so neutralisiert sie sie und drückt damit den
ökonomischen Wert des Nutzungsrechts auf Null.
Zur Kapitalisierung und Entkapitalisierung des Bodens
Beim Boden als ewig, d.h. in der Zeit unendlich nutzbarem Gut, das sich
durch den Gebrauch nicht verbraucht, kann der ökonomische Wert der
Nutzugsrechte unmittelbar und sachgerecht nicht in endlichen Preisen, sondern
nur in laufenden Zahlungen ausgedrückt werden, die die Knappheit der
laufenden Nutzungsmöglichkeit (Bodenrente) widerspiegeln. Unser Bodeneigentum
ist allerdings heute nicht nur ökonomisiert in dem Sinne, daß
mit dem Nutzungsrecht die Bodenrente verbunden ist, sondern es ist auch
kapitalisiert in dem Sinne, daß die im Prinzip ewig fließende
Bodenrente in einem einmaligen Kapitalbetrag
ausgedrückt wird, wodurch der Boden einen Preis bekommt, handelbar
und belastbar wird. Die nachfolgenden beiden Tabellen zeigen einerseits,
wie die mit dem Boden zunächst verbundene Rente und damit das Eigentum
am Boden kapitalisiert wird (Tabelle I), und andererseits, wie beide durch
eine Abgabe in Höhe der Bodenrente getrennt werden, das Nutzungsrecht
also entökonomisiert wird, wodurch auch der auf der Rente aufbauenden
Kapitalisierung des Bodeneigentums die Grundlage entzogen wird. Ein Sinken
der Bodenpreise auf Null ist die Folge (Tabelle II).
Tabelle I
Kapitalisierung des Bodens bzw. der Bodenrente durch den Zins
Bodenrente*
DM |
Kapitalzins**
% |
Grundstückspreis
DM |
| 1.000,-- |
10 |
10.000,-- |
| 1.000,-- |
5 |
20.000,-- |
| 1.000,-- |
1 |
100.000,-- |
| 1.000,-- |
0,5 |
200.000,-- |
| 1.000,-- |
0,1 |
1.000.000,-- |
| 1.000,-- |
0 |
unendlich |
Tabelle II
Entkapitalisierung des Bodens durch eine Abgabe
Bodenrente*
DM |
Abgabe
% |
Restrente
DM |
Kapitalzins**
% |
Grundstückspreis
DM |
| 1.000,-- |
0 |
1.000,-- |
5 |
20.000,-- |
| 1.000,-- |
50 |
500,-- |
5 |
10.000,-- |
| 1.000,-- |
90 |
100,-- |
5 |
2.000,-- |
| 1.000,-- |
99 |
10,-- |
5 |
200,-- |
| 1.000,-- |
100 |
0,-- |
5 |
0,-- |
* Maßgebend ist die zukünftig erwartete Bodenrente.
** Maßgebend ist der um die (erwartete) Inflationsrate bereinigte
langfristige Zins auf dem Kapitalmarkt (Realzins).
Tabelle I zeigt, daß die Bodenrente als ewig fließender
Zahlungsstrom nur deswegen in einer endlichen Größe, dem Grundstückspreis,
ausgedrückt werden kann, weil auch auf einem andern Feld, nämlich
auf dem Kapitalmarkt, eine Korrelation zwischen ewig fließenden Zahlungsströmen
(Zinsen) und endlichen Beträgen (Kapital) besteht. Das Verhältnis,
in dem der Kapitalmarkt das eine mit dem andern verbindet - der Zinssatz
- ist auch für die Übersetzung der Bodenrenten in Bodenpreise
maßgebend. Deshalb läßt ein steigender Zinssatz die Bodenpreise
fallen und ein fallender Zinssatz die Bodenpreise steigen - und dies, obwohl
der Zinssatz mit den tatsächlichen Verhältnissen von Angebot
und Nachfrage auf dem Bodenmarkt nichts zu tun hat! Bei einem Zinssatz
von Null gibt es auf dem Kapitalmarkt keine Reihe ewig fließender
Zahlungen mehr, der Boden mit seinen Bodenrenten steht dann einzig und
vom Wert her als ein unvergleichliches, in einer endlichen Summe nicht
mehr ausdrückbares Gut dar, was sich in theoretischen Werten und Preisen
von unendlich, praktisch in einer Unverkäuflichkeit des Bodens zeigt,
die zu einer Refeudalisierung der Gesellschaft führt. Also: nur weil
und solange es beim Kapital Zinsen gibt, gibt es beim Boden Preise (mit
allen Folgen für Handelbarkeit, Belastbarkeit, Vererblichkeit usw.).
Eine Bodenordnung, die wie die unsrige die Kapitalisierung des Bodens zuläßt,
kann daher nur als eine
kapitalistische Boden- ordnung bezeichnet werden.
Tabelle II zeigt, wie eine steigende Abgabe auf den Boden die
dem Bodeneigentümer verbleibende Restrente, die Grundlage für
die Kapitalisierung des Bodens, schmälert und schließlich aufzehrt,
so daß die Bodenpreise auf Null sinken. Das Bodeneigentum ist dann
von seiner Rente getrennt; es ist nur noch ein entökonomisiertes oder
besser: ein ökonomisch neutralisiertes und damit auch entkapitalisiertes
Nutzungsrecht, das dem Einzelnen zur Nutzung zugeordnet ist, während
die Bodenrente über die Abgabe der Allgemeinheit zufließt.
Die Wirkungen der Abgabe
Die Abgabe auf den Boden in Höhe der erzielbaren Bodenrente erweist
sich bei näherer Betrachtung als der Schlüssel für die Lösung
einer Vielzahl von Problemen
der Bodenordnung. Sie
-
trennt die Rente vom Nutzungsrecht am Boden, denn sie ist nicht abwälzbar.
Durch diese Trennung macht sie die Nutzungsrechte und deren ökonomischen
Wert, die Rente, nach getrennten Schlüsseln verteilungsfähig!
Das Nutzungsrecht am Boden, auch das Eigentum, ist dann ökonomisch
ohne Wert (siehe Tabelle II)!
-
trennt damit auch den Boden vom Kapital, den Bodenmarkt vom Kapitalmarkt,
denn ohne Rente gibt es keine Kapitalisierung. Die Bodenpreise tendieren
gegen Null, der Boden ist entkapitalisiert (siehe Tabelle II). Die Trennung
kommt sowohl der Bodenordnung als auch dem Kapitalmarkt zugute, weil sie
das Horten von Boden in Erwartung steigender Kapitalwerte sinnlos macht
und dem Kapitalmarkt nicht Mittel entzieht, die dort für Sachinvestitionen
benötigt werden.
-
entzieht jeglicher Spekulation die Grundlage
-
macht den Boden als Beute und als Gegenstand gewaltsamer Aneignung und
Eroberung uninteressant, denn was hat ein Eroberer von Boden, dessen ökonomischen
Wert er laufend an die Gemeinschaft abführen muß? (Will er sich
mit den Nutzungsrechten jedoch auch die ökonomischen Werte aneignen,
dann siehe unten 3.c).
-
bringt Nutzungsrecht und Nutzer, Besitz und Nutzung zusammen, führt
den Boden dem Nutzungswilligen zu: der Boden wandert zum besten Wirt. Bemerkenswert
ist, daß ein und dieselbe Abgabe, indem sie den Boden und das Kapital
voneinander trennt und dadurch dem Nutzer den kapitalfreien Zugang zum
Boden eröffnet, zugleich dafür sorgt, daß von den Nutzern
nur der beste Wirt zum Zuge kommt und daß dieser den Boden auch tatsächlich
nutzt. Die Abgabe ermöglicht also nicht nur, sondern sorgt auch für
die Nutzung, sie beseitigt nicht nur eine Störung, sondern bewirkt
und sichert zugleich die erwünschte Entwicklung.
-
verteilt die Nutzungsrechte am Boden auf die Interessenten nach dem Maßstab
der Tüchtigkeit der gegenwärtigen Nutzungsinteressenten. Sie
macht damit Kräfte der Gegenwart zum Maßstab für die Bodenverteilung
und beendet für die Bodenordnung die Herrschaft der Vergangenheit
über die Gegenwart! Die Verteilungsergebnisse der Vergangenheit sind
weitgehend Resultate des Kampfes um die mit den Nutzungsrechten, d.h. mit
dem Bodeneigentum verbundenen ökonomischen Werte und Renten. Es konnte
sich daher, solange diese Verbindung aufrechterhalten wird, keine Verteilung
nach der Nutzungskompetenz (Tüchtigkeit) ergeben. Diese aber wird
allein den Forderungen einer heute lebenden, souveränen, die Bevormundung
durch die Entscheidungen und Kämpfe verblichener Generationen nicht
mehr akzeptierenden Menschheit gerecht.
-
entzieht jeglicher Hortung die Grundlage
-
bewirkt einen sparsamen Umgang mit der knappen Ressource Boden, denn niemand
wird mehr Boden in Besitz nehmen und halten wollen, als er tatsächlich
sinnvoll (im Vergleich zur Nutzung durch andere) nutzen kann.
-
neutralisiert durch die Trennung von Nutzungsrecht und Rente die Bodeninteressen
gegenüber den Planungsinstanzen, denn niemand wird mehr zur Steigerung
der Bodenrente seines Grundstücks Einfluß auf die Planung nehmen,
wenn ihm der Vorteil der Planung durch eine Erhöhung der Abgabe wieder
genommen wird (Ausschluß der Habsucht, Herstellung von Pla- nungsneutralität,
Planung in offenen, demokratischen Verfahren wird möglich). Die Planung
erfolgt dann sachbezogen, in Wahrnehmung, aber nicht in Abhängigkeit
von den in der Gesellschaft vorhandenen Interessen. Nur wenn es gelingt,
die Interessen an einer Ausweitung der Nutzungsgrenzen zur Natur hin ökonomisch
zu neutralisieren, werden die bei der Wissenschaft längst vorhandenen
Erkenntnisse über die not- wendige Begrenzung der Nutzung der Umwelt
auch in die Politik, d.h. in eine verbindliche Planung und Festlegung der
Nutzungsgrenzen Eingang finden. (Der Ausschluß der Habsucht ist nur
eine Seite der Planungsneutralität, zur andern, dem Ausschluß
des Neides, siehe unten 3.b).
-
bewirkt Markträumung, indem sie den planerisch ausgewiesenen Bestand
ins Angebot drängt und zugleich die Nachfrage auf dieses Angebot begrenzt.
Bei einer Abgabe in Höhe der Bodenrente gibt es keine Nachfrage nach
Flächen jenseits des durch die Planung ausgewiesenen Bereichs, zugleich
bleibt aber auch keine der ausgewiesenen Flächen ungenutzt, da dies
eine Senkung der Bodenrenten und damit der Abgabe bis zur Eingliederung
der verbliebenen Fläche in den Nutzungszusammenhang zur Folge hätte.
Die Abgabe bringt damit die ökonomische mit der planerisch-ökologischen
Grenze der Bodennutzung zur Deckung.
-
erfaßt das gesamte Rentenvolumen und macht es bereit für eine
Verteilung nach dem Maßstab der Gleichheit.
Die Abgabe kann von der Allgemeinheit, wo diese Eigentümer des Bodens
ist, als Erbbauzins vom Inhaber des Nutzungsrechts (Erbbaurechts), aber
auch sonst vom Staat kraft seiner Steuerhoheit als Abgabe vom privaten
Bodeneigentümer erhoben werden. Nicht entscheidend ist nämlich,
was häufig als wichtig angesehen wird: Die Trennung des Eigentums
vom Nutzungsrecht, sondern es ist die Trennung des Nutzungsrechts vom ökonomischen
Wert bzw. der Rente, worauf es ankommt. Letztere wird sowohl vom Erbbauzins
als auch von der Bodensteuer, sofern beide die volle Bodenrente erfassen,
bewerkstelligt. Beide Wege führen daher letztlich zum selben Ziel.
3. Die Verwendungsebene
Hier ist darüber zu entscheiden, wem die als Abgabe erhobene Bodenrente
zufließen soll. Zur Wahl stehen
-
der Staat: diesen Vorschlag machte Henry George, der durch diese einzige
Abgabe (single tax) alle anderen Steuern ersetzen wollte.
-
die Mütter nach der Zahl ihrer Kinder: diese Lösung vertrat Silvio
Gesell, nicht zuletzt deswegen, damit die Frauen durch die ökonomische
Last der Erziehung nicht in Abhängigkeit geraten oder bleiben sollten.
-
jeder Mensch ohne Unterschiede, um so auf ökonomischem Wege das gleiche
Teilhaberecht aller Menschen an den Gütern der Natur zu realisieren.
Gegen die Verwendung im Staatshaushalt spricht einerseits, daß dies
vom Gesichtspunkt des gleichen Teilhaberechts aller Menschen an den Gütern
der Natur auf eine gleiche Pro-Kopf- Besteuerung ohne Rücksicht auf
Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit hinausläuft, und daß
andererseits die Verteilung der Nutzungsrechte nach der Tüchtigkeit
(2. Ebene) nicht ausreicht, um das Lebensrecht jedes Menschen auf dieser
Erde zu sichern. Denn die Realverteilung alleine nach der Tüchtigkeit
muß dazu führen, daß es weniger Tüchtige gibt, die
keinen Quadratmeter auf dieser Erde mehr finden, auf dem nicht andere die
Tüchtigeren wären, so daß für sie kein Platz auf dieser
Erde bleibt. Sie brauchen daher unbedingt die finanzielle Ausstattung über
die Rückverteilung, die ihnen - siehe unten a) - eine im Ergebnis
kostenlose Nutzung eines durchschnittlichen Grundstücks erlaubt. Die
gleichmäßige Rückverteilung macht die Zuordnung der Nutzungsrechte
nach der Tüchtigkeit erst sozial verträglich.
Gegen die Verteilung des Bodenrentenaufkommens auf die Mütter nach
der Zahl ihrer Kinder spricht, daß es sich bei der Verteilung der
ökonomischen Werte zunächst um eine(Menschen-) Rechtsfrage, nicht
um eine Sozialfrage handelt. Als Rechtsfrage muß die Verteilung jedoch
nach dem Grundsatz der Gleichheit beantwortet werden. Die Entökonomisierung
der Kinderaufzucht ist dagegen eine Frage des Generationenvertrags, innerhalb
dessen aus der wirtschaftlich produktiven Lebensmitte heraus sowohl der
Dank für die eigene Aufzucht durch Beteiligung an den Erziehungskosten
der nachwachsenden Generation als auch die
Vorsorge für das eigene Alter durch Zahlung der Renten an die
alte Generation berwerkstelligt werden muß. Hierdurch wird in bezug
auf die Frauen bzw. Erziehungsberechtigten in sachgerechterer Weise das
gleiche erreicht, was Gesell durch die Verteilung der Bodenrente an die
Mütter angestrebt hat.
Die gleichmäßige Rückverteilung des Bodenrentenaufkommens
pro Kopf der Bevölkerung
-
gibt jedem Menschen die finanzielle Ausstattung, mit der er sich ein Grundstück
mittlerer Art und Größe leisten kann, da die hierfür zu
zahlende Abgabe seinem Anteil an der Rückverteilung entspricht. Das
bedeutet im Ergebnis eine kostenlose Durchschnittsnutzung, durch die zugleich
das Menschenrecht auf gleiche Teilhabe am Boden - unbeschadet des Anreizes
an einer möglichst bodensparenden Nutzung! - realisiert wird.
-
macht jeden an Planungen und öffentlichen Investitionen an der Stelle
interessiert, wo sie nachhaltig zu den größten Bodenrentensteigerungen
führen (Ausschluß des Neides, positives Mitwirkungsinteresse,
Ergänzung der Planungsneutralität, siehe oben 2.i). Dieser Gesichtspunkt
ist besonders wichtig für die zukünftige Finanzierung von öffentlichen
Investitionen im föderal aufgebauten Staat: Investitionen des Gesamtstaats
in einer bestimmten Region führen in der Regel dort zu Steigerungen
der Bodenrenten. Bisher war daher die Region, auf die sich die Investition
auswirkte, an ihrer Realisierung interessiert. Da die Mittel des Gesamtstaats
selbstverständlich knapp sind, bestimmt das Gerangel der Landespolitiker
um die Bonner Mittel einen wesentlichen Teil des dortigen Alltags, und
natürlich setzt sich dort nicht durch, wer das beste Argument, sondern
wer die stärkste Hausmacht hat. Werden jedoch die Bodenrentensteigerungen
zu Gunsten des Zentralstaats abgeschöpft, so verschwindet, wie erwähnt,
im Prinzip jedenfalls das ökonomische Interesse an diesen Investitionen.
Kommt dann hinzu, daß die Bodenrenten gleichmäßig auf
die Gesamtbevölkerung zurückverteilt werden, so ist jeder Landes-
und Lokalpolitiker sogar daran interessiert, daß die knappen zentralen
Mittel dort eingesetzt werden, wo sie zu den höchsten Bodenrentensteigerungen
führen, weil damit die Rückverteilungsmasse am meisten gesteigert
wird: Die Bodenrentensteigerungen zeigen und sind ein Maßstab dafür,
wie sehr der Einsatz der Mittel in dieser Form und von den Betroffenen
als sinnvoll bewertet wird: Man kann darin in ähnlicher Weise ein
demokratisches Element sehen wie sie der Lenkung der Produktion durch Preise
(mit Geldscheinen als quasidemokratischen Stimmzetteln in der Hand der
Konsumenten).
-
macht jeden Menschen zum ökonomischen Teilhaber an jedem Quadratmeter
Erdoberfläche und damit zum Gegner jeglicher Eroberung und gewaltsamen
Aneignung. Der Agressor greift - wegen der Trennung von Nutzungsrecht,
das dem Nutzer, und Bodenrente, die der gesamten Menschheit zusteht - beide
an. Der scheinbar zunächst allein von der Agression betroffene Nutzer
hat, indem er den ökonomischen Gegenwert des Bodens mit der ganzen
Menschheit teilt, diese voll und ganz zum Verbündeten. Die heutige
Kapitalisierung des Bodens, der Bodenschätze usw., d.h. die Verbindung
von Nutzungsrecht und ökonomischem Wert, läßt eine Eroberung
gegenüber der Weltöffentlichkeit zwar vielleicht als Rechtsbruch,
im wesentlichen aber als Privatangelegenheit der beteiligten Staaten erscheinen.
Die friedensstiftende und friedenssichernde Wirkung der Trennung von Nutzungsrecht
und ökonomischem Wert besteht eben darin, daß sie für den
Eroberer, der sich an diese Ordnung hält, dem Boden die Eignung als
Beutegegenstand nimmt (siehe oben 2.d) und für den, der sich nicht
an sie hält, sowohl den Inhaber des Nutzungsrechts als auch den des
ökonomischen Werts zum Gegner werden läßt. Jedes Land,
das auf den ökonomischen Gegenwert seines Bodens zugunsten der Weltgemeinschaft
(an der es selbst wieder beteiligt ist), verzichtet, "kauft" sich damit
in einen ehernen Friedensverbund ein.
III. Zusammenfassende Betrachtung
Die Betrachtung der drei Funktionsebenen erweist sich für die Erkenntnis
und Darstellung der Bodenordnung als äußerst fruchtbar. Erfaßt
man jede der einzelnen Ebenen sachgemäß in ihrer funktionellen
Charakteristik, so ergibt sich wie von selbst eine wechselseitige Stützung
ihrer Funktionen, aber auch eine wechselseitige Begrenzung sonst auswuchernder
Einseitigkeiten.
Dabei steht im Zentrum die ökonomische Neutralisierung des Bodeneigentums
oder sonstigen Nutzungsrechts durch eine Abgabe in Höhe der Bodenrente.
Sie beseitigt alle Schäden unserer Bodenordnung, die heute mit dem
Bodeneigentum als Vermögenswert verbunden sind (siehe II.2.a-d) und
optimiert zugleich die Nutzungsfunktion des Bodens (siehe II.2.e-h). Damit
wird nicht nur das Verhältnis der Bodenordnung zum Kapitalmarkt bereinigt,
sondern zugleich dem Menschen der Zugang zum Boden als Arbeits- und Lebensgrundlage
in sachgerechter Weise eröffnet.
Die Abgabe bereinigt außerdem durch die Herstellung der Planungsneutralität
die Konflikte zwischen der 1. und 2. Ebene und verbessert dadurch die Funktionsfähigkeit
beider (siehe II.2.i). In der gleichen Richtung wirkt sie, indem sie als
"markträumendes" Entgelt die ökonomische Nutzungsgrenze (2. Ebene)
mit der planerisch-ökologischen (1. Ebene) zur Deckung bringt (siehe
II.2.j) und dadurch u.a. den ständigen Druck zum Ausweis immer neuen
Baulands aufhebt.
Die Rückverteilung der Bodenrente pro Kopf der Bevölkerung
(3. Ebene) gibt jedem die finanzielle Ausstattung, mit der er im Wettbewerb
um Bodennutzungsrechte (2. Ebene) bestehen kann. Die Funktionsfähigkeit
der Verteilung der Nutzungsrechte nach der Tüchtigkeit (2. Ebene)
wird dadurch nicht aufgehoben, aber durch die Umsetzung des menschenrechtlichen
Aspekts der gleichen Teilhabe in klingende Münze (3. Ebene) sozial
verträglich gemacht. Die ökonomische Teilhabe aller Menschen
an der gesamten Bodenrente (3. Ebene) lenkt ferner ihr Interesse an öffentlichen
Planungen und Investitionen an die Stellen, an denen diese von den Betroffenen
am meisten honoriert werden, d.h. zu den höchsten Bodenrentensteigerungen
führen (1. Ebene, Ergänzung der Planungsneutralität, II.3.b).
Sie macht schließlich die Menschen empfindlich und solidarisch gegen
jede gewaltsame Beeinträchtigung bzw. Minderung des Welt-Bodenrententopfes
durch irgendwelche
Eroberer (siehe II.3.b), Ergänzung der friedensstiftenden Wirkung
von II.2.d.)).
Für die HMTL-Aufbereitung danken
wir INWO e.V.
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