1. Zur Situation
2. Das Problem
a)
Das Verhältnis von Staat und Gesellschaft
b)
Die zentral verwaltete Gesellschaft
c) Die freiheitliche
Ordnung
3. Der
Einfluß des Staates
4. Das Patentrecht
a)
Kommunikation und Geheimhaltung
b) Einseitigkeit
der Förderung
c) Konzentrationsfördernde
Wirkung
d) Anthropologische
Aspekte
5. Die
freie Forschungslandschaft
1. Zur Situation
Ob es berechtigt ist, die vor uns liegende Zeit als das
»Wissenszeitalter«oder »Zeitalter der Information«
zu bezeichnen, mag dahingestellt sein. Man kann vor allem gegen eine solche
Bezeichnung einwenden, daß es bei der gesellschaftlichen Entwicklung
nicht nur auf Wissen und Information, sondern z.B. auch auf Phantasie,
Gefühle, Tatkraft und Disziplin der Menschen ankommt und daß
die erwähnte Charakterisierung vielleicht die tatsächliche, nicht
jedoch eine wünschenswerte Entwicklung beschreiben könne.
Dem Einwand soll nicht widersprochen werden. Sicher ist
jedoch, daß wir in einer Zeit leben, in der das Wissen und die Information
sowie deren Verfügbarkeit und Verbreitung eine eminent wichtige Rolle
spielen. Technische Neuerungen wie die Datenverarbeitung und -übertragung
sowie vor allem das Internet haben diese Entwicklung zum Teil ermöglicht
und jedenfalls erheblich verstärkt. Der Computer, für das Informationszeitalter
so ungefähr das, was die Dampfmaschine für das Industriezeitalter
bedeutete, war vor 30 Jahren noch ein seltsamer Exot, hat aber heute in
den meisten Haushalten und einem Großteil der Arbeitsplätze
- mit rasant steigender Tendenz - Einzug gehalten.
2. Das Problem
Diese Entwicklung wirft eine Reihe grundsätzlicher
Fragen auf. Eine davon ist: Welche Rolle hat dabei der Staat? Welche sollte
er haben? Kann und sollte er den Umfang oder die Richtung des Wissenserwerbs,
also der Forschung und ihrer Verbreitung, steuern oder sollte er diese
Prozesse den gesellschaftlichen Kräften überlassen? Was tut er
heute tatsächlich?
a) Das Verhältnis von Staat und Gesellschaft
Um auf diese Fragen eine Antwort zu finden, ist es zweckmäßig,
sich darauf zu besinnen, welche Rolle der Staat generell in einer freiheitlichen
Ordnung hat: Es ist seine Aufgabe, im Bereich von Wirtschaft und Kultur
eine Ordnung zu etablieren, die einerseits Macht und Ausbeutung verhindert,
und - im wesentlichen dadurch - die freie Entfaltung des Einzelnen in einem
gerechten Zusammenleben ermöglicht. Nicht dagegen gehört es zu
den Aufgaben des Staates, die wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten
selbst zu betreiben1).
In der Gegenüberstellung von Staat und Gesellschaft
bilden Wirtschaft und Kultur im wesentlichen den Bereich der Gesellschaft,
dessen Ordnungsgrundlage vom Staat zu schaffen ist. Da sich nun Wissenserwerb
und Wissensverbreitung in der Gesellschaft vollziehen, stellt sich die
Frage, wo die bestimmenden, bedingenden und begrenzenden Faktoren sind,
von denen die Intensität und die Richtung dieser Prozesse und damit
letztlich die Rolle des Wissens in der Gesellschaft abhängen.
b) Die zentral verwaltete Gesellschaft
Man kann sich das Problem, das hier zu lösen ist,
am einfachsten vor Augen führen, wenn man sich zunächst einmal
ein zentral gelenktes Gemeinwesen vorstellt, in dem die Zentrale mit ihrem
Apparat für jeden einzelnen Menschen festlegt, was er tun soll. Und
da der Einzelne das, was er tun soll, auch können muß, umfaßt
eine solche zentrale Lenkung immer auch das Bildungswesen und letztlich
den gesamten Lebenslauf des Einzelnen von der Wiege bis zur Bahre.
Die Zentrale muß dann, um ihre Ziele zu erreichen,
bestimmen, welcher Teil der Bevölkerung für die Produktion wirtschaftlicher
Güter eingesetzt werden soll, wobei auch hier noch einmal tausendfältige
Aufteilungen zwischen Landwirtschaft, Industrie und Dienstleistung, innerhalb
der Industrie zwischen Konsum- und Investitionsgüterindustrie sowie
den einzelnen Branchen usw. zu treffen sind, bis jeder einzelne Mensch
zum Schluß an seinem Platz steht. Die Entscheidung über den
Teil der Bevölkerung, der im Bereich der Wirtschaft eingesetzt werden
soll, fällt unter anderem in Abwägung mit den Zielen im Bereich
der Kultur und den dort benötigten Menschen. Auch hier ist mit der
globalen Festlegung des Anteils noch wenig getan, sondern es muß
über die weitere Aufteilung der Menschen, ihren Einsatz in Forschung
und Lehre und z.B. innerhalb der Forschung in Geistes-, Natur- und Sozialwissenschaften,
in Grundlagen- und anwendungsbezogener Forschung usw. entschieden werden,
bis schließlich auch dort jeder seinen Platz gefunden hat.
All diesen Entscheidungen liegen schwierige Abwägungsprozesse
zugrunde, die im Hinblick auf die Ziele der Zentrale gesteuert werden müssen.
Führt ein vermehrter Einsatz von Forschern in der Grundlagenforschung
zu einer besseren Erreichung der mittel- und langfristigen Ziele, auch
wenn die dafür benötigten Personen je zur Hälfte aus Bereichen
der anwendungsbezogenen Forschung und der Lehre abgezogen werden? Diese
und tausend ähnliche Fragen sind von der Zentrale zu entscheiden.
c) Die freiheitliche Ordnung
Wenden wir uns nun einer freiheitlichen Ordnung zu. Wie
erwähnt hat in ihr der Staat der Gesellschaft gegenüber lediglich
die Aufgabe, die Ordnung einzurichten, nicht jedoch, die Tätigkeiten
der Individuen zu steuern. Dieses Verständnis von Gesellschaftsordnung
geht also davon aus, daß auf der Grundlage einer solchen Ordnung
die freie, ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechende Entfaltung
der Einzelnen zu einem sicher nicht spannungsfreien, aber auch nicht chaotischen,
sondern insgesamt sinnvollen Zusammenwirken aller führen wird. Daß
diese Erwartung nicht unberechtigt ist, zeigt uns bei allen Einschränkungen,
die hier wegen der Unvollkommenheit unserer Wirtschaftsordnung gemacht
werden müssen, ein Blick in die wirtschaftliche Wirklichkeit, wo z.B.
nach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage eine zu hohe Produktion eines
bestimmten Gutes durch dessen Preisverfall von selbst die Kräfte zur
Einschränkung der Produktion wachruft. Was in der Wissenschaft als
Gesetze des Marktes und des Wettbewerbs beschrieben wird, sind die Regeln,
nach denen sich die Koordination der Individuen zu einem harmonischen Ganzen
vollzieht, und es ist die Aufgabe der Ordnung, die Bedingungen herzustellen,
unter denen diese Koordination zu einem harmonischen Ganzen führt.
Allerdings ist es ein in dieser Zeitschrift schon oft
beklagter Mangel, daß eine Wissenschaft, die sich der Frage nach
der Ordnung widmet, bisher nur für die Bereiche des Staates und der
Wirtschaft, nicht aber für die Kultur existiert und daß es an
ordnungspolitischen Grundlagen für das, was in der Gesellschaft als
Forschung und Lehre lebt, fast völlig fehlt. Dieser Mangel kann im
Rahmen dieser Betrachtung natürlich nicht behoben werden. Deshalb
sei hier nur folgende These aufgestellt:
Ebenso wie für den Bereich der Wirtschaft ist es
denkbar, für die Kultur ein System der zentralen Planung einzurichten.
Darauf wurde bereits hingewiesen und für das weite Feld des Bildungswesens
entspricht dies auf der Angebotsseite in den Bundesländern weitgehend
der heutigen Realität. Ebenso wie in der Wirtschaft wäre aber
auch eine Ordnung denkbar, in der der Einzelne sich frei entfalten kann
und die zugleich zu einem sicher nicht spannungslosen, aber auch
nicht chaotischen, sondern im Ergebnis sinnvollen Zusammenwirken aller
führt. Und darüber hinaus: Wie eine zentral gelenkte Wirtschaft
mit einer inneren Notwendigkeit zu einer Zentralisierung der Kultur führt,
so ließe sich nachweisen, daß zu einer freien Wirtschaft am
besten eine freiheitliche Ordnung des kulturellen Lebens paßt. Auf
der Grundlage einer freiheitlichen Ordung von Wirtschaft und Kultur wird
also - so die These - die freie Entfaltung der Individuen zu einem sinnvollen
Zusammenwirken aller führen.
Für den eigentlichen Gegenstand dieser Betrachtung
bedeutet diese Annahme, daß es eine Ordnung des kulturellen Lebens
gibt, die zu einer frei sich vollziehenden Aufteilung der im Bereich der
Kultur tätigen Menschen auf die verschiedenen Gebiete des kulturellen
Lebens, also auf Kunst, Religion und Wissenschaft, innerhalb der letzteren
auf Forschung und Lehre und innerhalb der Forschung auf Geistes-, Sozial-
und Naturwissenschaft usw. führt. Es ergibt sich damit etwas, das
wir - für den Bereich der Forschung und im Gegensatz zu einem System
zentraler Planung - eine freie Forschungslandschaft nennen wollen. Sie
beruht, wie eine Marktwirtschaft, auf einer Ordnung, die vom Staat gesetzt
wird, aber die freie Betätigung der Individuen gewährleistet
und zugleich zu einem sinnvollen Zusammenwirken aller führt.
Gegenüber diesem sehr allgemeinen und natürlich
des Nachweises und der Konkretisierung bedürftigen Bild einer möglichen
Gesellschaft kann man nun die Frage stellen, ob und wie weit ihm die Entwicklung,
die unsere Gesellschaft tatsächlich nimmt, entspricht oder ob wir
Faktoren und Tendenzen ausmachen können, die dieses Bild stören,
einseitige, sich verselbständigende Tendenzen provozieren und fördern
und dadurch der Gesamtentwicklung eine gefährliche, jedenfalls
aber nicht wünschenswerte Richtung geben.
3. Der Einfluß des Staates
Betrachtet man heute den Bereich der Forschung, so fällt
auf, daß sie in vielfacher Hinsicht kein Ausdruck frei sich in der
Gesellschaft entwickelnder Begabungen, Interessen und Anreize ist,
sondern daß der Staat ihre Intensität und ihre Richtung unmittelbar
und mittelbar wesentlich beeinflußt. Dabei kann man zwei Wirkungsrichtungen
unterscheiden: zum einen beeinflussen staatliche Maßnahmen das Verhältnis
der forscherischen zu den übrigen Tätigkeiten der Menschen, insbesondere
das Verhältnis der Forschung zur Lehre, aber auch zu Tätigkeiten
im sonstigen kulturellen sowie im wirtschaftlichen Bereich. Zum anderen
beeinflußt der Staat die freie Forschungslandschaft in ihren inneren
Relationen. Diese Veränderungen sollen hier vor allem betrachtet werden.
Der Staat führt sie auf unterschiedlichen Wegen herbei: auf direktem
Wege und mittelbar über das Patentrecht.
Unmittelbaren Einfluß nimmt der Staat dadurch,
daß er im Bereich der Universitäten und sonstigen staatlichen
Forschungseinrichtungen letztlich bestimmt, welche Lehrstühle eingerichtet
werden und damit nicht nur für die Lehre, sondern auch für die
Forschung zur Verfügung stehen. Nicht Begabung und Interesse des Forschers
allein, von diesen in Konkurrenz zu den Anreizen anderer Betätigungen
ausgewählt, bestimmen Richtung und Umfang der Forschung auf einem
bestimmten Gebiet, sondern staatliche Festsetzungen, die sich häufig
aus schwer nachvollziehbaren Prozessen der politischen Willensbildung ergeben.
Kommt man z.B. in den maßgebenden staatlichen Organen zu der Auffassung,
daß es für die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft
von großer Bedeutung ist, die Chip-Forschung zu intensivieren oder
einen wirklichen oder angeblichen Rückstand in der Gen-Forschung gegenüber
dem Ausland aufzuholen, so werden die entsprechenden Forschungskapazitäten
etabliert und die Stellen besetzt, was zweifellos für das eigentlich
wünschenswerte organische Gefüge einen externen Eingriff bedeutet,
dessen Begründung sich nicht aus den Kräften einer freien Forschungslandschaft
selbst ergibt.
Zu dieser Art unmittelbarer staatlicher Einmischung in
den Bereich der Forschung zählt ferner die Finanzierung außeruniversitärer
und nicht-staatlicher Forschungseinrichtungen sowie die direkte oder auch
nur steuerliche Subvention von Forschung und Entwicklung im industriellen
Bereich.
Hier überall maßt sich der Staat an,
ein Wissen über Notwendigkeit oder Wünschbarkeit gesellschaftlicher
Entwicklungen zu haben, das über die Einzelperspektiven der Mitglieder
der Gesellschaft und deren Zusammenwirken hinaus geht und das ihn berechtigt,
maß- und richtunggebend im Wege des externen Eingriffs auf eine sich
nur noch im übrigen frei entwickelnde Forschungslandschaft einzuwirken.
4. Das Patentrecht
Eine ganz anders geartete, mittelbare Art der Einflußnahme
auf die Forschung durch den Staat ist darin zu sehen, daß die Rechtsordnung
unter gewissen Voraussetzungen demjenigen, der bestimmte Erfindungen macht,
ein ausschließliches Verwertungsrecht, also ein Patent daran zubilligt.
Das Patentrecht hat in letzter Zeit in zweifacher Hinsicht
an Bedeutung gewonnen. Zum einen spielt im Leistungsbereich der Wirtschaft
das Wissen und damit auch das Patentwesen, das den Ausschluß anderer
bei der Anwendung von Wissen erlaubt, eine immer größere Rolle.
Alle Wirkungen, die vom Patentrecht ausgehen, vor allem die Tendenz zur
Vermachtung der Wirtschaft, erfahren dadurch eine erhebliche Verstärkung.
Zum andern ist das Patentrecht über sein traditionelles Anwendungsgebiet,
die Erfindungen im Bereich der unbelebten Natur, ausgedehnt worden auf
den Bereich des Organischen, so daß heute auch Verfahren zur »Herstellung«
bestimmter, gegenüber der Natur veränderter Zellen und Organe
sowie die Resultate dieser Prozesse als patentierbar gelten. Es kann hier
nicht einmal der Versuch unternommen werden, diese Ausweitung des Patentrechts
auch nur im Umriß zu beschreiben. Aber es liegt wohl auf der Hand,
daß eine kritische Auseinandersetzung mit dem Patentrecht, wie sie
hier ansatzweise versucht werden soll, durch diese Entwicklungen eine ganz
neue Dringlichkeit bekommt.
Das Patentrecht beeinflußt - das ist jedenfalls
sein Zweck - maßgeblich den Umfang und die Richtung der Forschung
und verändert ganz grundlegend das Bild, das sich ohne Patentrecht
bei einer freien Entwicklung der Interessen und Kräfte in einer freien
Forschungslandschaft ergeben würde. Denn das Patentrecht als ausschließliches
Verwertungsrecht gewährt der Forschung, soweit sie ökonomisch
verwertbare Resultate erbringt, eine Sonderfinanzierung, die allen anderen
geistigen Bestrebungen nicht zur Verfügung steht; es begünstigt
sie und führt im Zweifel zu einem einseitigen Wachstum dieser Art
von Forschung, das zunächst das Gesicht der Forschungslandschaft und
schließlich das der Gesellschaft ganz maßgeblich verändert.
Man kann sich in einer freien Forschungslandschaft vorstellen,
daß sich die Menschen den Bereichen der Kunst, Religion und Wissenschaft
in einem die Kulturepoche kennzeichnenden Verhältnis widmen und daß
sie sich innerhalb der Wissenschaft für Geistes-, Natur- und Sozialwissenschaften,
für Grundlagen- und für anwendungsbezogene Forschung usw. in
einem bestimmten Verhältnis interessieren. Es kann kaum einem Zweifel
unterliegen, daß ein solches sich in freien Verhältnissen ergebendes
Gleichgewicht, wo immer es im einzelnen liegen mag, gestört wird,
wenn nun der Bereich technisch verwertbarer Erfindungen eine Sonderfinanzierungsquelle
zugewiesen bekommt, die ihn gegenüber allen anderen Forschungen einseitig
und herausragend begünstigt. Die Hypothese sei gewagt, daß
die gesamtgesellschaftliche Entwicklung, die unsere Zivilisation in den
letzten 150 Jahren genommen hat, nicht denkbar gewesen wäre ohne die
Einrichtung des Patentrechts, das im wesentlichen erst seit dieser Zeit
als staatliche Einrichtung existiert und wie ein Magnet die Konzentration
der in der Gesellschaft vorhandenen Forschungsbegabungen und -interessen
auf die Gebiete des ökonomisch verwertbaren Wissens konzentriert hat.
Auch im Bereich der verwertbaren Erfindungen selbst wird
der Forschungsgegenstand auf den ökonomisch verwertbaren Aspekt der
Neuerung begrenzt. Aspekte der Sicherheit, der Umweltverträglichkeit,
des Einflusses auf menschliches Erleben und Verhalten, auf Sozialstrukturen
usw., kurz: alle Aspekte der Erfindung, die außerhalb ihrer unmittelbaren
ökonomischen Zwecksetzung liegen, werden durch das Patentrecht an
den Rand des Forschungsinteresses gedrängt und müssen zurücktreten
gegenüber dem Interesse an ökonomischer Verwertbarkeit. Nur da,
wo solche Aspekte ihrerseits ökonomische Relevanz erhalten, weil ihre
Berücksichtigung, z.B. durch staatliche Sicherheitsvorschriften, gefordert
wird, kommen auch sie in den Genuß der Sonderfinanzierungsquelle,
die das Patentrecht eröffnet.
Dieser vom Patentrecht ausgelösten Begrenzung der
Forschungsgegenstände entspricht beim einzelnen Forscher eine Beschränkung
und Zuspitzung seines ursprünglich vielleicht umfassenden Interesses
an den Gegenständen. Es besteht stets ein Spannungsverhältnis
zwischen dem Forscher als Spezialist und als Mensch: als Spezialist möchte
er sich beschränken, möchte die Fähigkeiten, die er an sich
entwickelt hat, betätigen und auf seinem Spezialgebiet möglichst
weit vordringen - als Mensch hat er ein allgemeines Interesse an den Gegenständen,
an ihren verschiedenen Aspekten und an ihren Beziehungen untereinander
und zum Menschen selbst, ein Interesse, vor dem sich auch seine Tätigkeit
als Spezialist stets rechtfertigen und an dem sie sich messen lassen muß,
um lebendig und verantwortbar zu bleiben. In diesem Spannungsverhältnis
ist der Mensch ohnehin immer in der Gefahr, als Spezialist den Zusammenhang
mit seinem Menschsein zu verlieren: verstiegene Ideenbildung, Abstraktionen
ohne Relevanz, Fachidiotentum, Verbohrtheit, Absehen von den menschlichen,
sozialen und ökologsichen Folgen und oft genug uneingestandenes Desinteresse
an der eigenen Forschung sind Symptome einer solchen Störung.
Das Patentrecht trägt - neben anderen Faktoren wie den Strukturen
unserer Hochschulen usw. - nicht unwesentlich zu solchen Vereinseitigungen
bei, deren Folgen für den Forscher die eine, deren Auswirkungen auf
die vernachlässigten Aspekte des Forschungsgegenstandes aber die andere
Seite sind.
Das Patentrecht war in der Vergangenheit umstrittener
als heute. Die grundlegende Diskussion über seine nützlichen
und schädlichen Auswirkungen ist seit längerer Zeit so gut wie
verstummt. Diese Debatte muß aber wieder im großen Rahmen geführt
werden und sollte gerade am Anfang eines Zeitalters, das man als das des
Wissens und der Information bezeichnet, aufgegriffen werden, damit wir
wissen, ob der Boden, auf dem wir dieses Zeitalter betreten, geeignet ist,
uns wünschbare Zustände zu bescheren oder einseitige Entwicklungen
und schließlich Katastrophen befürchten läßt.
Aus diesem Grunde bringen wir hiermit die wohl mit Abstand
gediegenste, wenn auch sicher noch nicht erschöpfende Darstellung
über die wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen des Patentrechts,
die vor fast 40 Jahren schon einmal in deutscher Sprache erschienen ist,
erneut zur Veröffentlichung: nämlich das Gutachten, das Prof.
Dr. Fritz Machlup im Jahre 1961 für den zuständigen Unterausschuß
des amerikanischen Senats erstellt hat. Wir halten es für unverantwortlich,
in eine neue Zeit einzutreten und dabei deren maßgebende Grundlagen
ungeprüft aus einer früheren Zeit zu übernehmen. Zur Begründung
seien, über die bisherigen Ausführungen und zum Teil über
die Darstellung von Machlup hinausgehend, noch einige Aspekte angedeutet:
a) Kommunikation und Geheimhaltung
Das Patentrecht zwingt den Erfinder, der das Patent anstrebt,
seine Forschung geheimzuhalten, da er befürchten muß, daß
eine Mitteilung seiner Bemühungen und Zwischenergebnisse es anderen
ermöglicht, ihm bei der Anmeldung des Patents beim Patentamt - dort
gilt der Grundsatz der Priorität - zuvorzukommen. Geheimhaltung ist
aber ein Nachteil für die Forschung, der ihre Produktivität im
Kern trifft. Es ist ein Merkmal wissenschaftlicher Forschung, daß
ihre Resultate, von einem Forscher gefunden, von einem anderen nicht mehr
gesucht zu werden brauchen, und daß der Geber durch die Weitergabe
seines Wissens nicht ärmer, im Gegenteil, durch die Kommunikation
mit anderen eher bereichert wird. Im Zuge arbeitsteiligen Fortschreitens
hat die Kommunikation für die Wissenschaft eine ähnliche Schlüsselfunktion
wie der Tausch und damit das Tauschmittel Geld für die Produktivität
der Wirtschaft.
Es soll nicht verkannt werden, daß das Patent nur
wirksam wird, wenn es veröffentlicht wird, und daß durch den
Zwang zur Veröffentlichung nach der Erteilung des Patents zumindest
die Voraussetzungen für Kommunikation in gewisser Weise gewährleistet
sind, auch wenn zu beachten ist, daß die Veröffentlichung vom
Forscher in der Regel auf das unbedingt Notwendige begrenzt wird, um für
weitere Patente benötigte Erkenntnisse nicht vorzeitig zu offenbaren.
Vor allem aber muß es skeptisch stimmen, daß ausgerechnet in
der Sphäre, in der Forschung und Erfindung vom Bekannten zum Unbekannten
fortschreiten, wo also Entwicklung und Fortschritt stattfinden, mit dem
Patentrecht ein Prinzip installiert wird, das die Kommunkation und damit
eine der wichtigsten Grundlagen wissenschaftlicher Produktivität außer
Kraft setzt.
b) Einseitigkeit der Förderung
Forschung gibt es nicht nur für den Bereich technischer
Erfindungen, sondern auch im Bereich der Geistes- und der Sozialwissenschaften,
ferner gibt es auch in Naturwissenschaft und Technik Grundlagenforschung.
Die hier gefundenen Resultate sind oft auch für den ökonomischen
Wohlstand von weit größerer Bedeutung als technische Erfindungen.
Sozialwissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkungen des internationalen
Handels auf den Wohlstand der beteiligten Volkswirtschaften und die »Erfindung«
der Sozialen Marktwirtschaft oder aber - wenn auch nur mittelbar - die
Relativitätstheorie Einsteins haben eine weit größere Wirkung
auf die allgemeine Wohlstandsentwicklung gehabt als die meisten patentierten
Erfindungen. Ihre Erfinder bzw. Entdecker werden aber mit keinem Patent
belohnt - und trotzdem schreitet die Wissenschaft auch auf diesen Gebieten
voran.
c) Konzentrationsfördernde Wirkung
Je mehr die Technik im Bereich der Produktion Einzug hält
- und das ist insbesondere im letzten halben Jahrhundert in unglaublichem
Maße der Fall gewesen und vollzieht sich weiterhin mit großer
Geschwindigkeit -, je größer also die Bedeutung des Wissens
für die Produktion von Waren und Dienstleistungen wird, desto bedenklicher
wird die konzentrationsfördernde Wirkung, die das Patentrecht durch
die Gewährung von Verwertungsmonopolen in der Wirtschaft hat. Es wäre
eine groß angelegte Untersuchung wert, zu ermitteln, in welchem Umfang
die Konzentration der Wirtschaft insbesondere in den Industriestaaten durch
das Patentrecht ermöglicht und z.T. regelrecht erzwungen wurde. Denn
es geht nicht nur darum, daß der Inhaber des Patents für eine
gewisse Zeit ein Verwertungsmonopol hat, sondern z.B. auch darum, daß
die Poolung, d.h. die Zusammenlegung von sich ergänzenden Patenten
ein ausgezeichnetes Mittel ist, Märkte abzuschotten und Außenseitern
den Zutritt zu erschweren oder ganz unmöglich zu machen.
Darüber hinaus wird ein wachsender Teil von Fusionen
und sonstigen Unternehmenszusammenschlüssen bevorzugt damit begründet,
daß sie zu einer Senkung der Forschungskosten führen. Dieses
Argument stand im Vordergrund, als im Januar dieses Jahres die britischen
Unternehmen Glaxo Wellcome und Smith Klin Beecham ihre Fusion zum größten
Pharmakonzern der Welt ankündigten und es war auch das tragende Argument
für die Übernahme von Warner Lambert durch seinen Konkurrenten,
den US-Pharmakonzern Pfizer, durch die der weltweit zweitgrößte
Pharmariese entstand. In Deutschland sei erinnert an die Idee des integrierten
Technologiekonzerns, die den ehemaligen Daimler-Benz-Chef Ezard Reuter
dazu verführte, diverse Unternehmen der Hochtechnologie zusammenzukaufen,
um durch den innerhalb des Konzerns durch keine Patente gehinderten Wissenstransfer
zwischen den Forschungseinrichtungen der Unternehmen zu einer Verringerung
der Kosten und einer erhöhten Produktivität des Gesamtkonzerns
zu gelangen.
Diese Beispiele zeigen, daß die Wirtschaft durch
Konzentration den Versuch unternimmt, die volkswirtschaftlichen Kosten
des Patentrechts, die es durch Geheimhaltung und unterbleibende Kommunikation
verursacht, betriebswirtschaftlich zu vermeiden, indem die Geheimhaltung
innerhalb des Konzerns aufgehoben wird, die Kommunikation zwischen den
Forschern im Interesse der Steigerung der Produktivität sogar begünstigt
und das Patent erst für den Gesamtkonzern angestrebt wird. Senkung
der Kosten und Erhöhung der Produktivität sind aber als Ziele
für die Forschung in der Gesellschaft insgesamt erstrebenswert. Die
Tatsache, daß die Unternehmen auf einzelwirtschaftlicher Ebene diese
Ziele durch Konzentration der Forschungsbemühungen und damit durch
Aufhebung der Geheimhaltung und Installation von Kommunikation zu erreichen
bestrebt sind, sollte denjenigen, die für die Entwicklung der Gesamtgesellschaft
Verantwortung tragen, zu denken geben. Denn die erhöhte Forschungsproduktivität
der konzentrierten Unternehmen wird für die Gesamtgesellschaft erkauft
mit einer
Vermachtung der Wirtschaft, die diese ihrerseits schwerfällig
macht und durchweg auch negative Rückwirkungen auf die angestrebte
Forschungsproduktivität selbst hat.
Feststehen dürfte jedenfalls, daß in der heutigen
Zeit das Patentrecht, ergänzt durch übertriebene Schutzrechte
für Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken und dergleichen, zu
den ganz wesentlichen Ursachen für die Konzentration in der Wirtschaft
gehört. Diese Konzentration ist keine Naturnotwendigkeit, sondern
zu einem großen Teil nicht bedachte oder fahrlässiger Weise
in Kauf genommene Folge gesetzgeberischer Maßnahmen.
d) Anthropologische Aspekte
Ein anderer Gesichtspunkt allgemeinerer Art ist schließlich
auch für die Beurteilung des Patentrechts von Bedeutung: Es ist die
Frage nach dem Verhältnis des Menschen zum Wissen. Aus anthropologischer
Sicht ist der Besitz des Wissens, das reine Haben, die Anhäufung von
Wissen nicht schon an sich der menschlichen Entwicklung förderlich,
sondern erst dadurch, daß es in sein Denken, Fühlen und Wollen
hineinverwoben und integriert wird. Max Stirner hat diesem Gedanken in
seiner Abhandlung über »Das unwahre Prinzip unserer Erziehung«
in unübertrefflicher Weise Ausdruck verliehen: »Ein Wissen,
welches sich nicht so läutert und konzentriert, das es zum Wollen
fortreißt, oder mit anderen Worten, welches mich nur als ein Haben
und Besitz beschwert, statt ganz und gar mit mir zusammen gegangen zu sein,
so daß das freibewegliche Ich, von keiner nachschleppenden Habe beirrt,
frischen Sinnes die Welt durchzieht, ein Wissen also, das nicht persönlich
geworden, gibt eine erbärmliche Vorbereitung fürs Leben ab....
Ist es der Drang unserer Zeit, nachdem die Denkfreiheit errungen, diese
bis zur Vollendung zu verfolgen, durch welche sie in die Willensfreiheit
umschlägt, um die letztere als das Prinzip einer neuen Epoche zu verwirklichen,
so kann auch das letzte Ziel der Erziehung nicht mehr das Wissen sein,
sondern das aus dem Wissen geborene Wollen, und der sprechende Ausdruck
dessen, was sie zu erstreben hat, ist: der persönliche oder freie
Mensch.... Wie in gewissen anderen Sphären, so läßt man
auch in der pädagogischen die Freiheit nicht zum Durchbruch, die Kraft
der Opposition nicht zu Worte kommen: Man will Unterwürfigkeit. Nur
ein formelles und materielles Abrichten wird bezweckt, und nur Gelehrte
gehen aus den Menagerien der Humanisten, nur ,brauchbare Bürger? aus
denen der Realisten hervor, die doch beide nichts als unterwürfige
Menschen sind.... Das Wissen muß sterben, um als Wille wieder aufzuerstehen
und als freie Person sich täglich neu zu schaffen.«
Das Patentrecht verleiht nun dem Inhaber des patentierten
Wissens ein ausschließliches Verwertungsrecht, das durch die Monopolrente,
die diesem Rechte anhängt, einen Kapitalwert erhält. Dadurch
ergeben sich bei ihm viele parallele Erscheinungen, die wir von der unnatürlichen
Kapitalisierung des Bodens her kennen, z.B. Handel, Hortung und Spekulation.
Es wird aber darüber hinaus durch das Patentrecht eine soziale Grundgebärde
in der Gesellschaft verfestigt, die dahin geht, andere vom eigenen Haben
auszuschließen - vor der Patenterteilung vom Stand des eigenen Wissens,
danach von der Möglichkeit der Anwendung und Verwertung -, und das
auf einem Sektor, auf dem Mitteilung, Kommunikation und Schenkung gerade
deswegen eine so sinnreiche Geste wären, weil sie den Gebenden nicht
ärmer machen, im Gegenteil: in der Regel sogar bereichern.
Eine ähnliche Verrechtlichung von Wissen, wie sie
durch das Patentrecht herbeigeführt wird, gehört zu den Eckpfeilern
unseres staatlichen Bildungswesens: das Berechtigungswesen. Hier wird auf
Grund von Wissen ein Recht verliehen, das zum Besuch weiterführender
Bildungseinrichtungen oder zur Ausübung bestimmter Berufe berechtigt.
Diese Rechtsverleihung durchzieht durch Notengebung und Versetzung unser
gesamtes Bildungswesen und lehrt unsere Kinder und Jugendlichen vor allem
eines: Lerne nicht um der Sache willen und weil es dir Freude macht, sondern
um der Note und um deines Fortkommens willen. Die kindliche Neugierde,
der jedem einwohnende Forschertrieb, wird hier in aller Frühe in eine
Richtung verfälscht, die das Patentrecht nur fortsetzt. Im Berechtigungswesen
ist denn wohl auch ein wesentlicher Grund für die große Anzahl
vehementer Verfechter des Patentwesens zu sehen.
Man wende nicht ein, Primärmotivation bleibe auch
bei bestehendem Berechtigungswesen und Patentrecht möglich, weder
Schüler und Studenten noch Forscher schauten nur nach den Ergebnissen,
sondern hätten auch Freude am Lernen und Forschen selbst. Denn dies
soll gar nicht bestritten werden. Aber es wäre falsch zu leugnen,
daß die Primärmotivation durch das Berechtigungswesen ebenso
wie durch das Patentrecht ganz wesentlich verfälscht wird.
Das Berechtigungswesen ist das Patentrecht des Bildungswesens!
Jenes schwächt und verfälscht wie dieses die Primärmotivation
der Beteiligten und lenkt ihr Interesse von der Liebe zur Sache auf äußere
Erfolge und Positionen. Wem daran liegt, daß in unserer Kultur die
Freiheit und d.h. die Liebe zur Sache und das Handeln um der Sache willen
wieder zu einer tragenden Kraft, zu einem alles durchdringenden Element
wird, der muß sich dafür einsetzen, daß beide überwunden
werden: das Berechtigungswesen und das Patentrecht!
Man kann es drehen und wenden wie man will, in jeder
Hinsicht stellt das Patentrecht die Verfestigung einer menschlichen und
sozialen Haltung durch den Gesetzgeber dar, die alles andere als erfreulich
und wünschenswert ist und vor einer allgemeineren sozialwissenschaftlichen
Betrachtungsweise Zweifel aufkommen läßt, ob sie die Zwecke,
für die sie geschaffen wurde, wirklich erreicht und dem Wohl des Ganzen
dient, oder ob hiermit nicht vielmehr eine sich verselbständigende
Spirale in Rotation versetzt wird, die sich um das Wohl des Ganzen nicht
kümmert und dieses schließlich in ihre entsetzliche Bewegung
hineinzieht.
Diese Befürchtungen sind auch angebracht, wenn man
das Wissen unter dem Gesichtspunkt seiner quantitativen Entwicklung sowie
der Richtung, die diese Entwicklung einschlägt, betrachtet. Nicht
erst Nietzsche brauchte uns zu sagen, er hat es aber mit besonderem Nachdruck
getan, daß das Wissen nicht zu den Dingen gehört, von denen
man sagen könnte: Je mehr desto besser! Es kommt vielmehr auf die
Frage an, die in der heutigen Diskussion um die Wissens- und Informationsgesellschaft
weitgehend ausgeblendet wird: Was und wieviel denn dem Menschen, insbesondere
auch dem Kinde und dem heranwachsenden Menschen, zu wissen zuträglich
ist? Aufs Ganze gewendet stellt sich die Frage: Welcher Umfang von Forschung
ist denn überhaupt gerechtfertigt? Wieviel Forschung und Wissen ist
wünschenswert? Und vor allem: auf welchen Gebieten ist die Vermehrung
des Wissens - für den Einzelnen wie fürs Ganze - erwünscht,
förderlich oder notwendig?
5. Die freie Forschungslandschaft
Es kann hier nicht darum gehen, diese Fragen inhaltlich
zu beantworten. Für eine freiheitliche Ordnung ergibt sich vielmehr
das Problem, durch wen bzw. in welchem Verfahren diese Fragen beantwortet
werden sollen. Um es an einem Beispiel zu illustrieren: Es mag sein, daß
sich einige Forscher auch unabhängig vom Patentrecht für die
Erforschung gewisser biochemischer Probleme im Bereich der Gentechnik interessieren.
Ob deren Resultate angewendet werden dürfen, steht dann ohnehin auf
einem anderen Blatt, obwohl die Anwendbarkeit natürlich Rückwirkungen
auf das Forschungsinteresse haben wird. Jedenfalls kostet aber diese Forschung
Geld, häufig sogar sehr viel Geld. Wer würde es zur Verfügung
stellen, wenn eine Finanzierung aus Patentgewinnen nicht mehr zu erwarten
ist?
Dem Staat sollte man die Entscheidung über den Einsatz
bzw. die Verteilung der Mittel zur Finanzierung der Forschung nicht in
die Hand geben, denn er weiß bestimmt nicht, welche Forschung insbesondere
unter den Gesichtspunkten gesellschaftlicher Wohlfahrt erwünscht ist
und welche nicht. Im Ergebnis wünschenswert wäre die freie Zuwendung
interessierter Bürger, die ein selbstloses Interesse an der Forschung
auf bestimmten Gebieten haben und bereit sind, einen Teil ihres Einkommens
zur Förderung derselben zu verwenden. Den Lesern dieser Schriftenreihe
ist bekannt, warum unter den heutigen Bedingungen eine solche Forschungsfinanzierung
in ausreichendem Umfang sowenig zu erwarten ist wie eine Finanzierung des
Bildungswesens aus freien Spenden. Da wird man die Überwindung des
Kapitalismus und insbesondere der Einkommen aus Vermögen abwarten
müssen, deren Attraktivität heute die Bereitschaft zu freien
Spenden einfach nicht in ausreichendem Umfang aufkommen läßt.
Aber man könnte an eine Parallele zum Bildungsgutschein
denken, der ja auf einer Trennung des Vermögensopfers vom Bestimmungsrecht,
wohin die Zuwendung fließen soll, beruht. Wie in diesem Modell der
zum Besuch von Bildungseinrichtungen bestimmter Art Berechtigte vom Staat
einen Bildungsgutschein bekommt, den er bei der Bildungseinrichtung seiner
Wahl abgibt, die ihn ihrerseits beim Staat wieder einlöst, so könnte
man sich Forschungsgutscheine vorstellen, die jedem in gleicher Höhe
zustehen und an jeden ausgegeben werden, der auf die Finanzierung und damit
die Entwicklung unserer Forschungslandschaft Einfluß nehmen will.
Man könnte sich vorstellen, daß sich dann
Institutionen, insbesondere Stiftungen entwickeln, die für besondere
Forschungszwecke solche Gutscheine sammeln, um sie an die Forscher bzw.
forschenden Institutionen weiterzuleiten. Ihre eigenen Verwaltungskosten
müßten sie durch separate Spenden finanzieren, die sie nur erhalten
werden, wenn sie eine kostengünstige, effiziente Verteilungsarbeit
nachweisen und damit werben können. Diese Vermittlungsstellen für
Forschungsgutscheine und sonstige Spenden hätten für den Bereich
der Schenkung eine vergleichbare Funktion wie die Banken als Kreditvermittler
für den Bereich des »Leihgeldes«, d.h. der Ersparnisse.
Wie bei diesen zuletzt eine Vertrauenskette vom Sparer bis zum Investor
errichtet werden muß, so wäre es die Aufgabe dieser Spendenvermittler,
Forschungsgutscheine und natürlich auch sonstige Spenden vom Spender
zum Forscher in der vom Geber im Prinzip festgelegten Richtung weiterzuleiten.
Es muß einer besonderen Darstellung vorbehalten
bleiben, im einzelnen zu zeigen, wo die Stärken und Schwächen
eines solchen Instruments der Forschungsfinanzierung liegen. Nur sollte
klar sein: Wenn man davon ausgeht, daß der Staat nicht klüger
ist als seine Bürger, die Finanzierung der Forschung ohne Patentrecht
heute aber nur mit staatlichen Mitteln möglich ist, dann sollte man
sich, so abenteuerlich es zunächst auch klingen mag, dem Gedanken
nicht verschließen, daß es die Bürger in letzter Instanz
sein sollten, die zwar nicht unmittelbar den Gang der Forschung selbst
bestimmen, wohl aber über die ja aus ihrer Arbeit stammenden finanziellen
Ressourcen dessen grobe Richtung mit beeinflussen.
Die Finanzierung der Forschung ist allerdings nur die
eine, der Ordnungsrahmen für eine frei sich entwickelnde Forschungslandschaft
die andere, wichtigere Seite des Problems. Es wurde bereits darauf hingewiesen,
daß wir hierfür eine Sozialwissenschaft der Kultur brauchen,
die die ordnungspolitischen Bedingungen einer freien Entfaltung dieses
Bereichs ebenso klärt wie es die Wirtschaftwissenschaft für ihr
Gebiet versucht. Allerdings ist eine solche Sozialwissenschaft der Kultur
kaum in Umrissen sichtbar, ihre Notwendigkeit nicht einmal anerkannt. Lediglich
für den Bereich des Bildungswesens gibt es erste, z.T. in dieser Schriftenreihe
veröffentlichte Versuche. Für den Bereich der Forschung gibt
es so gut wie nichts. Deshalb gibt es auch fast keine kritische Auseinandersetzung
mit dem Patentrecht. Wie notwendig sie wäre, soll dieses Heft zeigen
- und zugleich einen Anfang damit machen.
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